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Statuten

Vespaclub Ragazzi di Stiria

Statuten Vespaclub Ragazzi di Stiria             ZVR-Zahl 456198791 §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  Der Verein führt den Namen „Vespaclub Ragazzi di Stiria  Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des  Bundeslandes Steiermark.   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.  §2 Zweck  Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: gemeinsame  Ausfahrten, das Restaurieren historischer Fahrzeuge und gemeinsame Treffen.  §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und  materiellen Mittel erreicht werden.  Als ideelle Mittel dienen Erträgnisse aus Veranstaltungen, Treffen und geselligem  Zusammensein.  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Spenden.  §4 Arten der Mitgliedschaft  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und  Ehrenmitglieder.  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch  Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.   Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den  Verein ernannt werden.  §5 Erwerb der Mitgliedschaft  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich angemeldet und  eingezahlt haben sowie juristische Personen werden.  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet  der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die  Generalversammlung.  Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch  den / die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins  wirksam. §6 Beendigung der Mitgliedschaft  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der  Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann per sofort oder mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.  Dieser muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.  Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.  Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Poststempel / Datum der Nachricht in  elektronischer Form (WhatsApp, SMS, E-Mail) maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger  schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs  Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur  Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen  grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und  durch länger währende, mindestens jedoch drei monatige, Nichtteilnahme am  ordentlichen Vereinsleben mit sofortiger Wirkung verfügt werden.  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten  Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen  werden.  Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt mit selbigem Tag jeglicher Anspruch auf  Leistungen des Clubs und es besteht kein Recht auf Rückerstattung des  Mitgliedsbeitrags. §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.  Jedes ordentliche Mitglied kann Gäste zu einer Ausfahrt und oder einem Clubtreffen  einladen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive  Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind  verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, regelmäßig am  Vereinsleben teilzunehmen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der  Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die  Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen  Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 28.  Februar des laufenden Jahres in der von der Generalversammlung beschlossenen  Höhe verpflichtet.   Clubutensilien wie zum Beispiel die Clubjacke sind von den Mitgliedern selbst zu  bezahlen, alle Aufnäher, Sponsoren und Logos sind jedoch immer Eigentum des  Clubs und dürfen nur so lange getragen / benützt werden, solange man aktives  ordentliches Mitglied ist. Die Ragazzi di Stiria Clubjacken sind geschützt und geistiges Eigentum des  Vespaclub Ragazzi di Stiria. Unser Clubwappen auf dem Rücken soll frei ersichtlich  sein, deshalb dürfen Clubjacken nur auf der Vorderseite verändert, beklebt oder  benäht werden.   Die Clubjacken dürfen nur von aktiven Mitgliedern getragen, aber nicht verkauft,  verschenkt oder missbräuchlich verwendet werden. Scheidet eine Person freiwillig  oder unfreiwillig aus dem Club aus, darf die Jacke nicht mehr getragen werden, außer  man entfernt alle Aufnäher und Clubwappen oder übernäht diese. Jeglicher Verstoß  gegen diese Regeln und Missbrauch kann angezeigt und die Person auf Unterlassung  und Schadenersatz geklagt werden!   §8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§  11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).  §9 Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Rahmen der Weihnachtsfeier  statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der  ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von  mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6)  Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen  Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin  schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe  der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der  Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer  außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst  werden.  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.  Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat  eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.  Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer  schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten  Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung  zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30  Minuten später mit der- selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl  der Erschienenen beschlussfähig ist.  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der  Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen der Verein aufgelöst  werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der  abgegebenen gültigen Stimmen.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung  ein anderes Vorstandsmitglied.  § 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des  Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über den Voranschlag;  Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der  Rechnungsprüfer.  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und  Rechnungsprüfern mit dem Verein;  Entlastung des Vorstandes; Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche  Mitglieder;  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung über  Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines; Beratung und  Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  § 11 Der Vorstand  Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem  Stellvertreter, dem Schriftführer, und dem Kassier.   Die Wahl von Beiständen ist zulässig. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei  Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes  Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten  Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch  Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder  Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche  Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.  Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat  jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung  eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine  außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.  Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,  schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit  verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und  mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs3) erlischt die Funktion  eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs. 10).  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner  Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.  Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die  Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten  Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl  bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.  § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die  nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen  Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes  und des Rechnungsabschlusses;  Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und der  außerordentlichen Generalversammlung; Verwaltung des Vereinsvermögens;  Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;  § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines  bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers,  in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des  Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen  zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.  für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären  erteilt werden.  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den  Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener  Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der  nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.  Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu  unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und  des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter, an  die Stelle des Schriftführers der Kassier und an die Stelle des Kassiers der  Schriftführer. Doppelfunktionen bei Ausscheiden oder Verhinderung eines  Vorstandsmitglieds sind möglich. § 14 Die Rechnungsprüfer  Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.  Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung  des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis  der Überprüfung zu berichten.  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9  und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. § 15 Das Schiedsgericht  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist  das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es  wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter  schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben  Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des  Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von  sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage  ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei  Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder  mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.  Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.  § 16 Auflösung des Vereines  Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck  einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über  die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und  Beschuss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven  verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten  Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder  mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.  § 17 Datenschutz / Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  Der Vespaclub Ragazzi di Stiria verarbeitet zum Zwecke der Erfüllung des  Vereinszweckes und seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach  Art.6 Abs.1 lit.b DSGVO personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken:  Mitgliederverwaltung.  Vernetzung seiner Mitglieder zum Zwecke der Freizeitgestaltung.  Ausstellung des Mitgliedsausweises. Kontinuierlicher Informationsaustausch per Email, SMS und WhatsApp hinsichtlich der  relevanten Belange der Clubarbeit, die den Mitgliedern das Wahrnehmen der  Mitgliederrechte und – pflichten ermöglichen.  Bekanntgabe der offiziellen Vereinskontaktdaten (Vereinsname, Ansprechperson,  allgemeine Emailadresse) auf der Internetpräsenz.  Kollektivunfallversicherung für offizielle Bewerbe im Rahmen des österreichischen  Verbandes.  Feststellung der Zugangsberechtigung von Mitgliedern und deren Fahrzeugen bei  Veranstaltungen des Vespa World Club. Archivierung der jahrgangsbezogenen Vereinschronik auf lokaler und nationaler  Ebene   Feststellung der Anspruchsberechtigung von mit der Mitgliedschaft verbundenen  Leistungen durch den Mitgliedsausweis.   Durchführung nationaler und internationaler Bewerbe und Meisterschaften im Kreise  der Mitglieder und Erstellung entsprechender Ergebnislisten.  Gemäß Art 6 Abs 1 lit.b DSGVO erfolgt die Verarbeitung der Daten ausschließlich  nach Zustimmung des einzelnen Mitglieds entsprechend der jeweiligen  Zustimmungserklärung.   Mitglieder haben das Recht, auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten  über die personenbezogenen Daten, die vom Verein über sie gespeichert wurden.  Zusätzlich haben die Mitglieder das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten,  Widerruf von Einwilligungen, Sperrung und Löschung ihrer personenbezogenen  Daten.  Bei der Kontaktaufnahme mit dem Vespaclub Ragazzi di Stiria (per Kontaktformular,  Email, SMS, WhatsApp oder Telefon) werden die Angaben des Nutzers zwecks  Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall, dass Anschlussfragen entstehen,  gespeichert.  Die bei uns gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre  Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen  Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. 
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